AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen



Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge und vermittelte Leistungen.


Mit der Reisebestätigung erhält jeder Gast eine Ausfertigung der vollständigen Reisebedingungen.

1. Abschluss des Reisevertrages
a ) Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen ( Reisebestätigung ) geschlossen werden. Mit Vertragsschluss oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
b )Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden.
c ) An seine Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Buchung durch uns bestätigt und der Reisevertrag damit verbindlich. Die Reisebestätigung enthält alle wesentlichen Angaben über die von dem Reisenden gebuchten Reiseleistungen. Kurzfristige Buchungen (zwei Wochen und kürzer vor Reisebeginn) führen durch sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
d ) Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reisebestätigung geschlossen wird. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels Internet gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
e ) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
f ) Bei eindeutig im Prospekt und den Reiseunterlagen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen sind wir lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen sowie Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder vereinbarte Beschaffenheiten fehlen. Wir haften insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht für die vermittelten Leistungen selbst ( vgl. §§ 675, 631 BGB ). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen nach Ziffer 1. sinngemäß.
g ) Sind außer dem Anmeldenden weitere Personen in der Anmeldung aufgeführt, kommt auch mit diesen ein Reisevertrag zustande, soweit der Anmeldende als Vertreter für Dritte auftritt. Der Anmeldende haftet nach den allgemeinen Bestimmungen und, soweit er eine besondere Verpflichtung übernommen hat, für die Vertretenen wie für seine eigenen Verpflichtungen.
2. Zahlung des Reisepreises
a ) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20% des Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen.
b ) Der Restbetrag ist spätestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen fällig.
c ) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines.
d ) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75.- Euro nicht übersteigt,
e ) Ausgenommen von Ziffer 2 a, b ) sind die Fahrten Paris Minitrip, London Minitrip und Tagesfahrten. Bei diesen Reisen ist der volle Reisepreis innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung zu zahlen.
3.Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekte/Kataloge etc.) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung.
b ) Nebenabreden, zusätzliche Zusicherungen und vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden
sind in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziffer 1) dieser Bedingungen wird Bezug genommen
c ) Wir behalten uns vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
d ) Reisebüros dürfen Sonderwünsche, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind ( z.B. EZ mit Meerblick, Bad, Balkon ), nur als unverbindlich zu erbringende Leistungen entgegen nehmen. Sie sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters über die Katalogleistungen hinausgehende oder abweichende Leistungszusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen.
e ) Die Leistungen im Rahmen der Voll- bzw. Halbpension beginnen mit dem Abendessen am Zielort und enden mit dem Frühstück am Rückreisetag.
f ) Für die Bestätigung der Buchung von Sonderwünschen (z.B. ein bestimmtes Zimmer ) erhebt der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 15,- Euro. Die Gebühr ist mit dem Reisepreis zu zahlen.
4. Preisänderungen
a) Wir können als Reiseveranstalter vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis
zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss unvorhergesehen die Preise von Leistungsträgern, insbesondere die Beförderungskosten ( u.a. wegen Ölpreisverteuerungen ), die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind zulässig, soweit sich die Erhöhung, ausgehend vom Beförderungs- Abgaben- und Wechselkursanteil, konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b ) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21.Tag vor dem Abreisetermin verlangt werden. Die Preiserhöhung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c ) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen gleichwertigen Reise aus dem Angebot des Veranstalters verlangen, wenn der Veranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis anbieten kann.
d ) Die Rechte aus 4. c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b ) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund mitzuteilen.
c ) Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.
d ) Änderungen der Fahrtrouten sowie nicht wesentliche Änderungen im Reiseprogramm gelten nicht als Änderungen der vereinbarten Leistungen.
Änderungen von Sitzplatznummern bleiben vorbehalten.
Es besteht trotz Bestätigung mit der Buchung / Reisebestätigung kein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz.
6. Rücktritt des Kunden
a ) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen
( Prozentsätze beziehen sich auf den Gesamtreisepreis ):
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 5% vom Reisepreis, mindestens jedoch 15,- Euro,
29 – 22 Tage vor Reisebeginn 20%,
21 – 15 Tage vor Reisebeginn 35%,
14 – 07 Tage vor Reisebeginn 50%,
06 – 01 Tage vor Reisebeginn 70%.
Bei Nichtantritt am Reisetag werden bei allen Reisen 90 % vom Gesamtreisepreis verlangt.
Für Schiffsreisen und Flugreisen gelten gesonderte Stornobedingungen ( siehe Reisebestätigung.)
Bei Tagesfahrten gelten die
gesonderten Stornobedingungen gem. Katalog.
b ) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Die Rücktrittserklärung sollte schriftlich erfolgen.
c ) Bei Stornierungen von Reisearrangements, in die eine Vermittlerleistung einbezogen ist ( z. B. Bereitstellung von Eintrittskarten bei Musicalfahrten ) gelten für die Reise als solche die vorgenannten Rücktrittsbedingungen, für die Vermittlerleistungen kann der Veranstalter einen Ersatz von 100 % verlangen.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen bis zum 30. Tag vor Reisebeginn, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 15,- Euro verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Bei Umbuchungen und Änderungen ab dem 29. Tag vor Reisebeginn können diese, sofern sie überhaupt durchführbar sind, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den unter Ziffer 6 genannten Bedingungen bei gleichzeitiger Neubuchung vorgenommen werden.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter zudem als Gesamtschuldner für durch die Teilnahme des Dritten entstehende Mehrkosten, pauschaliert ohne weiteren Nachweis auf 15.- Euro.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a ) Wird die bei allen Reisen erforderliche Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen bzw. die der Reisebeschreibung (Prospekt/Katalog) oder in der Reisebestätigung angegebene abweichende Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Reiseveranstalter bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten und erklären, dass die Reise wegen mangelnder Beteiligung nicht durchgeführt wird.
b ) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11 a) unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl, spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn, zugehen lassen.
c ) Der Reisende kann dann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d ) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter gegenüber sein Recht nach Ziffer 11 c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
e ) Macht der Reisende von seinem Recht gem. Ziffer 11 c) keinen Gebrauch, ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche des Reisenden bestehen nicht.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a ) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen ( Entzug der Landerechte, Grenzschließungen ), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Vertragspartner zur Kündigung des Reisevertrages.
b ) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 III BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c ) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d ) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit letztere im Vertrag mit erfasst ist, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a ) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b ) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 III BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter/Busfahrer oder, falls ein Reiseleiter/Busfahrer nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
c ) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d ) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
e ) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 III BGB ). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f ) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen.
Der Reiseteilnehmer ist für alle verursachten Schäden auch gegenüber den Leistungsträgern ( Busbetrieb, Hotelier u.a. ) nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich und haftbar.
15. Haftungsbeschränkung
a ) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa ) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b ) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
bb ) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist ( Luft- VG, Warschauer Abkommen, Abkommen von Guadalajara, Den Haag, Montrealer Abkommen, HGB, EVO u.a.), kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c ) Bei eindeutig als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1 f ) dieser Geschäftsbedingungen zu beachten.
d ) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter im Rahmen einer Haftungsbeschränkung bei Personenschäden bis 75000.-Euro und bei Sachschäden bis 4000.- Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
Dem Reisenden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung sowie einer Reiseausfallversicherung ( siehe Ziffer 6 ) empfohlen.
e ) Der Reiseveranstalter befördert das Reisegepäck der Fahrgäste kostenlos in angemessenem Umfang, wobei die im Fahrzeuginneren untergebrachten Gepäckstücke vom Fahrgast selbst zu beaufsichtigen sind.
Für Schäden am oder bei Verlust von Reisegepäck übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Der Reisende wird auf den Abschluss einer Reisegepäckversicherung ( s. Ziffer 15 d ) hingewiesen.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a ) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen nach den §§ 651 c bis 651 f BGB , nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b ) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16 a) verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die gem. Ziffer 16 a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
a ) Der Reiseveranstalter weist auf Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsangehörige ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b ) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c ) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind ( z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums ), kann der Reisende nicht kostenlos zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Es gelten die Ziffern 6. ( Rücktritt ) und 9. ( Reiseabbruch ) entsprechend.
18. Gerichtsstand
a ) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b ) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
20. Sonstiges
Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Änderungen der Leistungen und Preise behalten wir uns gem. vorstehenden Bedingungen aufgrund von Druckfehlern und Irrtümern vor.
21. Veranstalter
Wenn kein anderer Veranstalter ausgewiesen ist:
bertrago GmbH
Allee der Kosmonauten 28A
12681 Berlin